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Die Mittel aus Rückflüssen sollten dem externen Finanzierungsinstrument nur bis zum 31. Dezember 2027 als externe zweckgebundene Einnahmen zugeführt werden. Unbeschadet der im Hinblick auf die nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen zu fassenden Beschlüsse werden diese Mittel nach diesem Datum bis zu ihrer Ausschöpfung späteren Finanzierungsmechanismen zugeführt.
Ergeht bis zum 15. Oktober 2027 kein Beschluss gemäß Absatz 11, so können Mittel – vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss gemäß Artikel 18 Absatz 8 –…
Erforderlichenfalls können über den 31. Dezember 2027 hinaus Mittel in den Haushalt eingesetzt werden, um die in Absatz 3 genannten Ausgaben zu decken, mit…
Die kumulativen Nettorückflüsse aus der ÜLG-Investitionsfazilität gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs IV des Beschlusses 2013/755/EU stellen, sobald sie…
Unbeschadet der im Hinblick auf die nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen zu fassenden Beschlüsse stellen die Mittel aus Rückflüssen nach dem 31. Dezember…
Mittel aus Rückflüssen im Rahmen der Investitionsfazilität für die Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), die aus Finanzierungen…
Beträge, die nicht wie vorgesehen für Zinszahlungen verwendet werden, werden unter Beachtung eines Mindestbetrags für vorzeitige Rückzahlungen vor Ende des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.