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Die Rückflüsse aus der AKP-Investitionsfazilität sollten mit Blick auf den geschätzten Gesamtbetrag für den Zeitraum 2021-2027 jährlich als Ergänzung zu den einschlägigen Haushaltslinien des externen Finanzierungsinstruments im Einklang mit den Programmierungsdokumenten übertragen werden.
Es ist notwendig zu gestatten, dass die Rückflüsse, auf die in diesem Beschluss Bezug genommen wird, als Beiträge zum externen Finanzierungsinstrument („externe…
Mittel, die aus Rückflüssen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem 30.…
Für Finanzierungen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität wird der in Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 11. EEF festgelegte Zeitraum, während…
Am 4. Dezember 2020 hat der AKP-EU-Botschafterausschuss den Beschluss Nr. 2/2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen…
Die Mittel aus Rückflüssen sollten dem externen Finanzierungsinstrument nur bis zum 31. Dezember 2027 als externe zweckgebundene Einnahmen zugeführt werden.…
Zur Finanzierung der AKP- und EU-Prioritäten sollte der notwendige Betrag aus den nicht zugewiesenen Mitteln des 10. EEF auf den Finanzrahmen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.