Erwägungsgrund 2 32020D2253
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit betrifft Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) fallen, nämlich die Assoziierung mit dem Forschungs- und Ausbildungsprogramm von Euratom und dem europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, für die Teil Fünf des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (Teilnahme an Programmen der Union, wirtschaftliche Haushaltsführung und Finanzbestimmungen) gilt. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sollte daher im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallen, im Namen der Gemeinschaft geschlossen werden. Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit im Namen der Union unterliegen einem gesonderten Verfahren.