Erwägungsgrund 5 32020D2253
Aufgrund des mit nur sieben Tagen vor Ende des Übergangszeitraums äußerst späten Abschlusses der Verhandlungen über die Abkommen konnte die abschließende sprachjuristische Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen vor ihrer Unterzeichnung nicht erfolgen. Aus diesem Grund sollten die Parteien unmittelbar nach der Unterzeichnung der Abkommen mit der abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen in allen 24 verbindlichen Sprachen beginnen. Diese sprachjuristische Überarbeitung sollte baldmöglichst abgeschlossen werden. Anschließend sollten die Parteien im Wege von diplomatischen Notenwechseln diese überarbeiteten Wortlaute der Abkommen in allen diesen Sprachen als verbindlich und endgültig festlegen. Diese überarbeiteten Wortlaute sollten die unterzeichneten Fassungen der Abkommen von Anfang an ersetzen.