Erwägungsgrund 6 32020D0266
Artikel 184 des Austrittsabkommens sieht vor, dass die Union und das Vereinigte Königreich sich nach besten Kräften zu bemühen haben, in gutem Glauben und unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsordnung die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die in der Politischen Erklärung genannten Abkommen über ihre künftigen Beziehungen rasch auszuhandeln und die entsprechenden Verfahren zur Ratifizierung oder zum Abschluss dieser Abkommen durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen so weit als möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten.