Art. 2 32020D0545BESCHLUSS (EU) 2020/545 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2020 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch und für eine Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 17. April 2020.
Art. 2 32020D0546BESCHLUSS (EU) 2020/546 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2020 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 17. April 2020.
Art. 3 32020D0547BESCHLUSS (EU) 2020/547 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2020 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2020 zur Bereitstellung von Soforthilfe für die Mitgliedstaaten und zur weiteren Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union/von rescEU zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 17. April 2020.
Art. 2 32020D0264BESCHLUSS (EU) 2020/264 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Art. 2 32017D0343BESCHLUSS (EU) 2017/343 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2017.
Art. 4 32020D2233BESCHLUSS (EU) 2020/2233 DES RATES vom 23. Dezember 2020 über die Bindung von Mitteln aus Rückflüssen in die AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2021, mit Ausnahme von Artikel…