Beschluss (EU) 2020/462 des Rates vom 20. Februar 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in Bezug auf den Informationsaustausch zur Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels, mit dem das oben genannte Abkommen geändert wurde, zu vertreten ist
Gemäß Artikel 81 des Assoziationsabkommens wurde ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist. Nach Artikel 83 des Assoziationsabkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Assoziationsabkommens sowie in den Bereichen, in denen der Rat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.
Erwägungsgrund 3 32020D0462
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