Erwägungsgrund 6 32020D0462
Um die Überwachung der Auswirkungen des Änderungsabkommens auf die betroffenen Bevölkerungsgruppen und auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete zu gewährleisten, sind in dem Änderungsabkommen ausdrücklich ein Rahmen und ein geeignetes Verfahren vorgesehen, die es den Vertragsparteien ermöglichen, auf der Grundlage eines regelmäßigen Informationsaustauschs die Auswirkungen des Abkommens bereits während seiner Umsetzung zu bewerten. Die Union und das Königreich Marokko haben vereinbart, im Rahmen des Assoziationsausschusses mindestens einmal jährlich untereinander Informationen auszutauschen. Daher sollten die spezifischen Modalitäten für diese im Abkommen vorgesehene Bewertung mit Blick auf deren Annahme durch den Assoziationsausschuss festgelegt werden.