Erwägungsgrund 2 32020D0470
In Artikel 1 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit im Anhang zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Protokoll“) ist der Rahmen, in dem die Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, einschließlich im audiovisuellen Sektor, zusammenarbeiten sollen, festgelegt.