Erwägungsgrund 4 32020D0470
Gemäß Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b des Protokolls wird der Anspruch nach dem ersten Dreijahreszeitraum um drei Jahre verlängert und danach automatisch jeweils um weitere drei Jahre, es sei denn eine Vertragspartei setzt dem Anspruch schriftlich wenigstens drei Monate vor Ablauf des ursprünglichen oder eines nachfolgenden Zeitraums ein Ende. Die konkreten Auswirkungen des Protokolls auf audiovisuelle Koproduktionen sollten zu gegebener Zeit durch den Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit bewertet werden und sie sollten als Grundlage dienen aufgrund derer die Union entscheidet, ob sie den Anspruch 2023 um weitere drei Jahre verlängert oder nicht.