Beschluss (EU) 2020/470 des Rates vom 25. März 2020 in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Das Protokoll enthält ausnahmsweise auch Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen für audiovisuelle Koproduktionen aus den jeweiligen Regelungen, der grundsätzlich Entwicklungsländern mit sich im Aufbau befindenden, audiovisuellen Industrien vorbehalten ist.
Erwägungsgrund 3 32020D0470
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