Erwägungsgrund 4 32020D0048
In Anbetracht der verschiedenen Verlängerungen der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV ist es angezeigt, den Beschluss (EU) 2019/274 zu ändern, um eine neue Frist festzulegen, innerhalb deren diejenigen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 185 Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit wahrnehmen möchten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates davon unterrichten sollten. Bei dieser Gelegenheit ist es angezeigt, den Verweis auf den entsprechenden Absatz von Artikel 185 des Austrittsabkommens anzupassen.