Erwägungsgrund 3 32020D0048
Nach Artikel 185 Absatz 3 des angepassten Austrittsabkommens kann die Union bei der schriftlichen Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren für jeden Mitgliedstaat, der Gründe zu den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats dargelegt hat, mitteilen, dass die vollstreckenden Justizbehörden dieses Mitgliedstaats neben den Gründen für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates die Auslieferung seiner Staatsbürger an das Vereinigte Königreich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Übergangszeitraum verweigern können. Nach Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/274 teilen die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 185 Absatz 3 des Austrittsabkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates ihre Absicht, das zu tun, bis zum 15. Februar 2019 mit.