Erwägungsgrund 3 32020D0491
Diese COVID-19-Pandemie und die dadurch verursachten extremen Herausforderungen stellen eine Katastrophe im Sinne von Kapitel XVII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Titel VIII Kapitel 4 der Richtlinie 2009/132/EG dar. Es ist daher zweckmäßig, diejenigen Waren, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 beschriebenen Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben und diejenigen Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG beschriebenen Zwecke eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer (zu befreien.