Erwägungsgrund 5 32020D0491
In Anbetracht der extremen Herausforderungen, vor denen die Mitgliedstaaten stehen, sollte die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer für ab dem 30. Januar 2020 getätigte Einfuhren gelten. Die Befreiung sollte bis zum 31. Juli 2020 gelten. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird die Lage überprüft; gegebenenfalls kann dieser Zeitraum in Absprache mit den Mitgliedstaaten verlängert werden.