Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es sollte klargestellt werden, in welcher Form die Bestimmungen der Artikel 10.17 Absatz 2 und Artikel 10.22 zusammenwirken. Es ist insbesondere notwendig, den Zusammenhang zwischen dem Schutzniveau gemäß Artikel 10.22 des Abkommens und dem von jeder Vertragspartei gemäß Artikel 10.17 des Abkommens eingeführten System zur Eintragung und zum Schutz geografischer Angaben bei Inkrafttreten des Abkommens geklärt werden. Dies sollte durch die Annahme einer verbindlichen Auslegung erfolgen.
Artikel 10.22 des Abkommens enthält die allgemeinen Regeln zum Schutz der in Anhang 10-B des Abkommens aufgelisteten geografischen Angaben.
Die einschlägigen Verfahren zum Schutz von geografischen Angaben gemäß dem Abkommen sollten festgelegt werden.
Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen.
Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen.
Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen.
Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.