Erwägungsgrund 4 32020D0608
2018 bekundete die Republik Korea erneut Interesse an der Unterzeichnung und dem Abschluss des Abkommens. Da seit dem Beschluss von 2009 eine Reihe neuer bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Korea paraphiert oder unterzeichnet wurde, musste das Abkommen aktualisiert werden. Daher ist ein neuer Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens erforderlich.