Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Die folgenden Begriffsbestimmungen erhalten die hier jeweils angegebene Fassung: „1. ‚Referenzgröße für die Nettokreditvergabe‘: der Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe, den ein Teilnehmer im zweiten Bezugszeitraum und wahlweise im Sonderbezugszeitraum überschreiten muss, um Anspruch auf einen Zinssatz auf seine GLRG III-Kreditaufnahme zu haben, der unter dem anfänglich geltenden Zinssatz liegt und gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnet wird;“ „12. ‚Anpassung des Zinsanreizes‘: die auf im Rahmen von GLRG III aufgenommene Beträge angewendete Zinssatzsenkung, angegeben als Bruchteil der durchschnittlichen Differenz zwischen dem betreffenden, gemäß den detaillierten Bestimmungen in Anhang I berechneten möglichen Höchst- und Mindestzinssatz;“
Die folgenden Begriffsbestimmungen werden angefügt: „23. ‚verbleibende Laufzeit des jeweiligen GLRG III‘: der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020 und der Zeitraum vom 24. Juni 2021 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, unter Ausschluss der Sonderzinsperiode;
‚Sonderzinsperiode‘: der Zeitraum vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021;
‚Sonderbezugszeitraum‘: der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021.“
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Zinsen
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Daten, die sich i) auf den zweiten Bezugszeitraum und ii) wahlweise auf den Sonderbezugszeitraum beziehen, zum Zwecke der Bestimmung der geltenden Zinssätze (nachfolgend als ‚zweite Datenmeldung‘ bezeichnet).“
Folgender Absatz 3a wird angefügt: „(3a) Teilnehmer, die beabsichtigen, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zinssätze in Anspruch zu nehmen, üben diese Option aus, indem sie in der zweiten Datenmeldung die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten sowie die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b getrennt übermitteln. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird der Zinssatz für die von den Teilnehmern aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder 3 berechnet. Sanktionen werden im Fall der unterbleibenden Übermittlung von sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehender Daten bzw. von den Ergebnissen der jeweiligen Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten nicht verhängt.“
Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 Buchstabe c Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „c) Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers konzentrieren sich auf die in den Absätzen 2, 3a und 4 dargelegten Anforderungen. Insbesondere prüft der Wirtschaftsprüfer:“
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, d und e erhalten folgende Fassung: „b) Wenn ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist für GLRG III, die im auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender angegeben ist, zur Verfügung stellt, hat er alle ausstehenden Beträge, die er im Rahmen von GLRG III aufgenommen hat, am Abwicklungstag des nächsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts zu einem Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zur Abwicklung der Rückzahlung zurückzuzahlen, außer im Rahmen der Sonderzinsperiode, in der ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes in diesem Zeitraum minus 50 Basispunkten gilt.
Wenn ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der zweiten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung stellt, gilt ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III auf die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer im Rahmen der Sonderzinsperiode, in welcher ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes in diesem Zeitraum minus 50 Basispunkten gilt.
Wenn ein Teilnehmer in sonstiger Weise die in Artikel 6 Absatz 6 oder 7 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, gilt ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III auf die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer im Rahmen der Sonderzinsperiode, in welcher ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes in diesem Zeitraum minus 50 Basispunkten gilt.“
Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.