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Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nummer 17 erhält folgende Fassung: „17. ‚Teilnehmer‘: ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner im Sinne der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), der entweder als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe Gebote in GLRG-III-Tenderverfahren abgibt und der allen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den GLRG-III-Tenderverfahren unterliegt, mit Ausnahme eines Kreditinstitutes, das sämtliche GLRG-III-Kreditaufnahmen vollumfänglich zurückgezahlt hat;“;
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) vorbehaltlich der Absätze 5, 5a, 6 und 6a dieses Artikels bleiben die Zusammensetzung sowie das Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe für alle GLRG III unverändert.“;
Artikel 3 Absatz 5a erhält folgende Fassung: „(5a) In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat bei Vorliegen objektiver Gründe beschließen, Instituten, die als Einzelinstitut an GLRG III teilnehmen, stattdessen die Teilnahme an künftigen GLRG III als Gruppe durch den Beitritt zu einer bestehenden GLRG-III-Gruppe oder durch Bildung einer neuen GLRG-III-Gruppe zu gestatten. Diese GLRG-III-Gruppe und jedes ihrer Mitglieder muss die Bedingungen von Artikel 3 erfüllen.“
Der einleitende Satz in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „Erfüllt ein Kreditinstitut, welches nicht Teilnehmer oder Mitglied einer GLRG-III-Gruppe ist, in Bezug auf die GLRG-III-Gruppe die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Bedingungen mit Wirksamkeit nach dem letzten (und nicht am oder vor dem) Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, dann kann die Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe die Aufnahme jenes Kreditinstituts als neues Mitglied widerspiegeln, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:“;
In Artikel 3 wird folgender Absatz 6a eingefügt: „(6a) Unbeschadet des Absatzes 5a kann ein Institut, welches als Einzelinstitut an GLRG III teilnimmt, stattdessen an künftigen GLRG III als Gruppe durch Bildung einer GLRG-III-Gruppe teilnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Mitglieder dieser GLRG-III-Gruppe sind Kreditinstitute, welche an GLRG III weder als Einzelinstitute noch als Mitglieder einer anderen GLRG-III-Gruppe teilnehmen und welche die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Bedingungen mit Wirksamkeit nach dem letzten (und nicht am oder vor dem) Tag des Monats, der dem in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, erfüllen und
diese GLRG-III-Gruppe sowie jedes ihrer Mitglieder muss die Bedingungen von Artikel 3 erfüllen.“
In Artikel 3 Absatz 7 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Wenn Änderungen der Zusammensetzung einer GLRG-III-Gruppe gemäß Absatz 5 vom EZB-Rat anerkannt wurden, eine neue GLRG-III-Gruppe gemäß Absatz 5a oder 6a gebildet wurde oder Änderungen der Zusammensetzung von GLRG-III-Gruppen gemäß Absatz 6 stattgefunden haben, gelten die nachstehenden Bestimmungen, sofern der EZB-Rat nichts anderes beschließt:“
Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm der ermittelte Zinssatz für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurde, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommenen Beträge vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß Absatz 3c festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die Beträge, welche dieser Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen hat, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß den Absätzen 3b und 3c festgelegt.“
In Artikel 6 wird folgender Absatz 7a eingefügt: „(7a) Wird eine korrigierte erste Datenmeldung aufgrund einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung gemäß Absatz 7 Buchstabe a übermittelt, dann wird eine solche Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine solche Unternehmensumstrukturierung für die Übermittlung der zweiten und dritten Datenmeldung nach Absatz 1 berücksichtigt. Wird eine korrigierte erste Datenmeldung aufgrund einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung gemäß Absatz 7 Buchstaben b und c übermittelt, dann wird eine solche Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine solche Unternehmensumstrukturierung für die Übermittlung der dritten Datenmeldung nach Absatz 1 berücksichtigt und die zweite Datenmeldung nicht korrigiert.“
Artikel 6 Absatz 8a erhält folgende Fassung: „(8a) Ein Teilnehmer, der eine korrigierte erste Datenmeldung gemäß Absatz 7 übermittelt, muss sicherstellen, dass die Qualität der in dieser korrigierten ersten Datenmeldung übermittelten Daten von einem externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den in Absatz 6 festgelegten Bestimmungen bewertet wird. Diese Bewertung der korrigierten ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer ist der betreffenden NZB wie folgt zur Verfügung zu stellen:
Betreffen die Korrekturen die zusätzlichen Positionen, dann ist die durch den Wirtschaftsprüfer erfolgte Bewertung dieser zusätzlichen Positionen zusammen mit der korrigierten ersten Datenmeldung zur Verfügung zu stellen.
Übermittelt der Teilnehmer eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 Buchstabe a, dann ist die Bewertung dieser Korrekturen durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB, wie in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben, bis zum 30. Juli 2021 zur Verfügung zu stellen.
Übermittelt der Teilnehmer eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 Buchstabe b oder c, dann ist die Bewertung dieser Korrekturen durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist und die für die Übermittlung der Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers für Teilnehmer, die zum ersten Mal an den achten oder darauffolgenden GLRG-III-Geschäften teilgenommen haben, gilt.“
In Artikel 6 wird folgender Absatz 8b eingefügt: „(8b) In Ausnahme zu Absatz 8a ist ein Teilnehmer, der die Ergebnisse der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB zur Verfügung gestellt hat und danach eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 übermittelt, nicht verpflichtet, der betreffenden NZB eine neue Bewertung dieser korrigierten ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer zur Verfügung zu stellen, wenn sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Bei der Unternehmensumstrukturierung handelt es sich um eine Verschmelzung oder Übernahme, an der ein oder mehrere übernommene Kreditinstitute beteiligt sind, die alle als Einzelinstitut bzw. Einzelinstitute an GLRG III teilnehmen oder, wenn Kreditinstitute betroffen sind, die eine gesamte GLRG-III-Gruppe darstellen;
Die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer wurde der betreffenden NZB für jeden Teilnehmer oder für die übernommene GLRG-III-Gruppe gesondert zur Verfügung gestellt, bevor die Unternehmensumstrukturierung vollzogen wurde; und
die Korrekturen betreffen nicht die zusätzlichen Positionen, auf die in der ersten Datenmeldung Bezug genommen wurde.“
Der folgende Artikel 6a wird eingefügt: Berechnungen der Zinssätze bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder bei einer zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgten Unternehmensumstrukturierung (1) Bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder bei einer Unternehmensumstrukturierung, welche Teilnehmer betrifft, die an den ersten sieben GLRG III als Einzelinstitut oder als Gruppe teilgenommen haben, bei denen die Änderung zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt, wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen jedes der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, wie folgt berechnet: (2) Bei einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung, welche Teilnehmer betrifft, die an den ersten sieben GLRG III als Einzelinstitut oder als Gruppe teilgenommen haben, bei denen die Änderung zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt, wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen jedes der achten oder darauffolgenden GLRG III aufgenommen wurden, auf der Grundlage der Zinsdaten berechnet, die für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum für das Institut aufgrund der Unternehmensumstrukturierung oder für die GLRG-III-Gruppe nach der Änderung der Gruppenzusammensetzung maßgeblich sind.“
Im Zeitraum bis 23. Juni 2021 wird der Zinssatz auf der Grundlage der sich auf den zweiten Bezugszeitraum und den Sonderbezugszeitraum beziehenden Zinsdaten unter Berücksichtigung der individuellen Kreditvergabe eines jeden Teilnehmers sowie der für die Berechnung des Zinssatzes maßgeblichen Bestimmungen des Artikels 5 dieses Beschlusses berechnet.
Im Zeitraum beginnend am 24. Juni 2021 bis zum Laufzeitende wird der Zinssatz auf der Grundlage der Zinsdaten berechnet, die für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum für das Institut aufgrund der Unternehmensumstrukturierung oder für die GLRG-III-Gruppe nach der Änderung der Gruppenzusammensetzung maßgeblich sind, (es sei denn, ein günstigerer Satz wäre auf der Grundlage der sich auf den zweiten Bezugszeitraum und den Sonderbezugszeitraum beziehenden Zinsdaten und abhängig von der individuellen Kreditvergabe des Teilnehmers angezeigt) sowie unter Berücksichtigung der für die Berechnung des Zinssatzes maßgeblichen Bestimmungen des Artikels 5 dieses Beschlusses.
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Nichteinhaltung von Meldepflichten
Anhang II Abschnitt 4 Buchstabe c Ziffer ii dritter Gedankenstrich (Umgliederungen (3.2C)) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3) Anpassungen aufgrund der Korrektur von Meldefehlern nach den von der betreffenden NZB gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h erhaltenen Weisungen;“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.