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Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 23 wird gestrichen.
die folgenden Nummern werden angefügt: „29. ‚Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode‘ der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020, d. h. die der Sonderzinsperiode unmittelbar vorausgehende Zinsperiode;
‚Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode‘ der Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, d. h. die Zinsperiode unmittelbar nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode;
‚Hauptzinsperiode‘ der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, d. h. der Zeitraum, der die Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode, die Sonderzinsperiode, die zusätzliche Sonderzinsperiode und die Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode umfasst;
‚letzte Zinsperiode‘: der Zeitraum vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.“
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Zinsen (3a) Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingungen wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet: (3b) Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingungen wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet: (3c) Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:
In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c bzw. Absatz 3 Buchstabe c berechnet.
In der Sonderzinsperiode wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a bzw. Absatz 3 Buchstabe a berechnet.
In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.
In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.
In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.
In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.
In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.
In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.
In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten.
In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.
In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum.
In Artikel 5a wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten einer vorzeitigen Rückzahlung haben die Teilnehmer auch die Möglichkeit, den Betrag der betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu einem der folgenden zusätzlichen Zeitpunkten der vorzeitigen Rückzahlung zu beenden oder herabzusetzen: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a und abweichend von den Absätzen 3 und 4 in Bezug auf die Fristen für die Mitteilung der beabsichtigten vorzeitigen Rückzahlung und deren Bindungswirkung muss ein Teilnehmer, der den Betrag der betreffenden GLRG III am 23. November 2022 beendet oder herabsetzt, der betreffenden NZB mindestens eine Woche vor dem zusätzlichen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung zu diesem zusätzlichen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt. Die Mitteilung wird für den betreffenden Teilnehmer eine Woche vor dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung verbindlich.“
23. November 2022,
25. Januar 2023;
22. Februar 2023.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung: „f) Stellt ein Teilnehmer die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung der sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten folgende Bestimmungen:
Gehen entweder die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1 000 000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1 000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1 000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder nach Eingang der Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer. Die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Zinsdaten werden dem Teilnehmer von der betreffenden NZB am 1. Juli 2022 mitgeteilt.
Gehen entweder die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, so wird für die von diesem Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge der Zinssatz in der zusätzlichen Sonderzinsperiode gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b (sofern der Teilnehmer bereits an einem der ersten sieben GLRG III teilgenommen hat) oder gemäß Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe a (sofern der Teilnehmer erstmals an dem achten oder nachfolgenden GLRG III teilnimmt), je nachdem, was zutrifft, berechnet. In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode wird der Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c bzw. Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe b berechnet, je nachdem, was zutrifft. In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III wird der Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d bzw. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d bzw. Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe c berechnet, je nachdem, was zutrifft. Gehen die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer darüber hinaus ein Strafgeld in Höhe von 5 000 EUR auferlegt, das die betreffende NZB vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten erhebt.
Erfüllt ein Teilnehmer in sonstiger Weise nicht die in Artikel 6 Absätze 6, 7 oder 8a festgelegten Verpflichtungen, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz abzüglich 50 Basispunkten im jeweiligen Zeitraum gilt, und außer in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, in welcher der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt;“
Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert.
Im Zeitraum nach dem 23. Juni 2022 gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.
Im Zeitraum beginnend am 24. Juni 2021 bis zum Laufzeitende wird der Zinssatz auf der Grundlage der Zinsdaten berechnet, die für den zusätzlichen…
Wenn ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der zweiten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung stellt,…
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Zinsen In Bezug auf die in September 2014 und Dezember 2014 durchgeführten GLRGs gilt der Zinssatz, der sich aus dem zum…
Für Beträge, die von Teilnehmern aufgenommen wurden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum ihre Referenzgröße für die…
Die Anhänge I und II sowie der Bogen B für die Meldung von GLRG III-Daten werden wie folgt geändert: 1. Anhang I Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: A.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.