Beschluss (EU) 2020/649 des Rates vom 7. Mai 2020 über den im Namen der Europäischen Union auf der 56. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen der Anlage C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt
Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Zypern und Malta, sind Vertragsparteien des COTIF.
Erwägungsgrund 2 32020D0649
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