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Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Verantwortlicher“ die EZB und insbesondere die organisatorische Einheit der EZB, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestimmt;
„Datenschutzkoordinator“ ein Mitarbeiter der EZB, der den Verantwortlichen und den Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 und diesem Beschluss unterstützt;
„betroffene Person“ eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann,
„Verarbeitung“ Verarbeitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725;
„Organe und Einrichtungen der Union“ Organe und Einrichtungen der Union im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/1725;
„Auftragsverarbeiter“ Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725;
„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725;
„Einwilligung“ Einwilligung im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2018/1725.
„Verarbeitung“ Verarbeitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/725;
„Verarbeitung“ Verarbeitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725;
„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der…
Die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Begriffe sind auf die vorliegende Verordnung insofern anzuwenden, als eine Verarbeitung…
Die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort, soweit personenbezogene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.