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Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Verarbeitung“ Verarbeitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/725;
„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725;
„betroffene Person“ eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
„Zentrales Register“ der öffentlich zugängliche Speicherort für alle bei der EZB ausgeführten Verarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, das vom Datenschutzbeauftragten der EZB geführt wird und auf das in Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2020/655 (EZB/2020/28) Bezug genommen wird;
„Verantwortlicher“ die EZB und insbesondere die zuständige organisatorische Einheit innerhalb der EZB, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestimmt und für den Verarbeitungsvorgang verantwortlich ist;
„Organe und Einrichtungen der Union“ Organe und Einrichtungen der Union im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.