Erwägungsgrund 1 32020D0789
Mit dem Beschluss 2002/648/EG hat der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien genehmigt. Dieses Abkommen wurde am 23. November 2001 in New Delhi unterzeichnet und ist am 14. Oktober 2002 in Kraft getreten. Mit dem Beschluss 2009/501/EG hat der Rat den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien genehmigt, mit dem das im Jahr 2001 unterzeichnete Abkommen verlängert und leicht abgewandelt wurde. Es wurde am 30. November 2007 in Neu Delhi unterzeichnet und ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten. Dieses Abkommen und das im Jahr 2001 unterzeichnete Abkommen werden gemeinsam als das „Abkommen“ bezeichnet.