Erwägungsgrund 4 32020D0789
Die von den Dienststellen der Kommission vorgenommene Bewertung zeigt deutlich, dass das Abkommen einen wichtigen Rahmen bildet, der die Zusammenarbeit zwischen der Union und Indien in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten vorrangig sind, erleichtert und so für beide Vertragsparteien von Nutzen ist. Es liegt daher im Interesse der Union, das Abkommen um weitere fünf Jahre zu verlängern.