Erwägungsgrund 5 32020D0848
Auf ihrer für den 23. Juni 2020 anberaumten 181. Tagung wird die UNECE-WP.29 möglicherweise folgende Vorschläge annehmen: die Vorschläge für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 13, 14, 16, 22, 30, 41, 78, 79, 83, 94, 95, 101, 108, 109, 117, 129, 137, 138, 140 und 152, den Vorschlag für eine neue UN-Regelung über die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Integrität des Kraftstoffsystems und der Sicherheit des elektrischen Antriebsstrangs bei einem Heckaufprall, den Vorschlag für eine neue UN-Regelung über eine weltweit harmonisierte Prüfung für leichte Nutzfahrzeuge und für die Änderung dieser UN-Regelung, den Vorschlag für eine neue UN-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheitsmanagementsystems, den Vorschlag für eine neue UN-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Softwareaktualisierung und des Softwareaktualisierungsmanagementsystems, den Vorschlag für eine neue UN-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des automatisierten Spurhaltesystems, die Vorschläge für Änderungen der UN-GTR Nr. 3, 6, 7, 16 und 19 und den Vorschlag für Änderungen der konsolidierten Resolution R.E.3 über Fahrzeugtechnik. Ferner soll die UNECE-WP.29 den Vorschlag für die Erweiterung des Mandats für die UN-GTR 9 und den Vorschlag für Genehmigungen zur Ausarbeitung einer Änderung der UN-GTR Nr. 8 und zur Entwicklung einer neuen UN-GTR zur Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugbatterien annehmen.