Erwägungsgrund 2 32020D0948
Das Abkommen wurde am 2. Dezember 2010 unterzeichnet, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Beschlusses 2012/708/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.