Erwägungsgrund 5 32020D0948
Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2012/708/EU enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen aufgeführte Angelegenheiten. Angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 sollten einige dieser Bestimmungen nicht länger angewendet werden. Gestützt auf die Verträge sind weder neue Bestimmungen betreffend diese Angelegenheiten noch Bestimmungen über Informationspflichten der Mitgliedstaaten erforderlich. Folglich sollte die Geltungsdauer des Artikels 3 Absätze 2 bis 5 und der Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2012/708/EU mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses enden —