Erwägungsgrund 1 32020D0951
Das Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 26. Juni 2012 unterzeichnet, vorbehaltlich seines Abschlusses nach Maßgabe des Beschlusses 2012/639/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten.