Erwägungsgrund 4 32020D0951
Die Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2012/639/EU enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen aufgeführte Angelegenheiten. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 Kommission/Rat sollten diese Bestimmungen nicht länger angewendet werden. Gestützt auf die Verträge sind neue Bestimmungen zu diesen Angelegenheiten nicht erforderlich, und Bestimmungen über Informationspflichten gegenüber der Kommission, wie die in Artikel 6 des Beschlusses 2012/639/EU genannten, sind nicht länger erforderlich. Folglich sollte die Geltungsdauer des Artikels 4 Absätze 2 bis 5 und der Artikel 5 und 6 des Beschlusses 2012/639/EU zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses enden —