Erwägungsgrund 1 32020D0952
Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 10. Juni 2013 vorbehaltlich seines Abschlusses nach Maßgabe des Beschlusses 2013/398/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten unterzeichnet.