Erwägungsgrund 4 32020D0952
Das Abkommen ist im Einklang mit dem Standpunkt der Union durchzuführen, wonach die seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete nicht Teil des Gebiets des Staates Israel sind.
Das Abkommen ist im Einklang mit dem Standpunkt der Union durchzuführen, wonach die seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete nicht Teil des Gebiets des Staates Israel sind.