Erwägungsgrund 5 32020D0952
Die Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2013/398/EU enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen aufgeführte Angelegenheiten. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12, Kommission/Rat, sollten diese Bestimmungen nicht länger angewendet werden. Gestützt auf die Verträge sind neue Bestimmungen betreffend diese Angelegenheiten nicht erforderlich, und die Bestimmungen über Informationspflichten gegenüber der Kommission nach Artikel 6 des Beschlusses 2013/398/EU sind nicht mehr erforderlich. Folglich sollte die Geltungsdauer des Artikels 4 Absätze 2 bis 5 und der Artikel 5 und 6 des Beschlusses 2013/398/EU am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses enden —