Beschluss (Euratom) 2020/971 des Rates vom 20. November 2017 zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
Nach Artikel 102 des Euratom-Vertrags kann das Abkommen erst dann für die Europäische Atomgemeinschaft in Kraft treten, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission mitgeteilt haben, dass das Abkommen nach den Vorschriften ihres jeweiligen innerstaatlichen Gesetze anwendbar geworden ist.
Erwägungsgrund 7 32020D0971
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