Erwägungsgrund 8 32020D0971
Der Abschluss des Abkommens durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte für die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden —
Der Abschluss des Abkommens durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte für die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden —