Art. 4 32013D03531. Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters. 2. Das Politische und…
Art. 3 Abs. 2 32021D1012Mandat
Um sein Mandat zu erfüllen, geht der EUSR unter anderem wie folgt vor:
Art. 4 Abs. 3 32025D0976BESCHLUSS (GASP) 2025/976 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess
Der Sonderbeauftragte gewährleistet Maßnahmen und Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen, die…
Art. 4 Abs. 1 32010D0445Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik für die Ausführung des Mandats verantwortlich.
Art. 4 Abs. 3 32025D0144BESCHLUSS (GASP) 2025/144 DES RATES vom 27. Januar 2025 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina
Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung und Kooperation mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen zuständigen…