32021D1012 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungErwägungsgrund 3 32021D1012Beschluss (GASP) 2021/1012 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika Erwägungsgrund 2Erwägungsgrund 4 Ein neuer EUSR Union für das Horn von Afrika sollte für einen Zeitraum von 14 Monaten ernannt werden. Erwägungsgrund 2