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Gemäß der Entscheidung 2008/477/EG sorgen die Mitgliedstaaten für die nicht-ausschließliche Ausweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 2 500–2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und zwar in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang der genannten Entscheidung.
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