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Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend dem nationalen Bedarf für die Verfügbarkeit — bis mindestens 2030 — des Frequenzbandes 470-694 MHz (im Folgenden „UHF-Band unter 700 MHz“) für die terrestrische Bereitstellung von Rundfunkdiensten, einschließlich des frei zugänglichen Fernsehens, und für die Nutzung durch drahtlose Audio-PMSE auf Grundlage nationaler Bedürfnisse, wobei sie dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine anderweitige Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz in ihrem Hoheitsgebiet mit dem nationalen Rundfunkbedarf in dem jeweiligen Mitgliedstaat vereinbar ist und keine schädlichen Störungen bei der terrestrischen Bereitstellung von Rundfunkdiensten in benachbarten Mitgliedstaaten verursacht und auch keinen Schutz vor solchen Störungen beansprucht. Verpflichtungen, die sich aus internationalen Übereinkünften, wie etwa Abkommen über die grenzüberschreitende Frequenzkoordinierung, ergeben, bleiben von einer solchen Nutzung unberührt.
Es ist wichtig, dass eine langfristige regulatorische Vorhersehbarkeit für DVB-T in Bezug auf den Zugang zum UHF-Band unter 700 MHz verwirklicht wird, wobei dem…
Die Gruppe für Frequenzpolitik empfahl in ihrer Stellungnahme zu einer langfristigen Strategie für die künftige Nutzung des Höchstfrequenzbands (470-790 MHz) in…
Eine gemeinsame Frequenznutzung innerhalb eines gemeinsamen Frequenzbands zwischen bidirektionaler drahtloser Breitbandkommunikation für die Weitverkehrsnutzung…
Für die Region 1, zu der die Union gehört, sieht die von der Weltfunkkonferenz 2015 verabschiedete Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen…
Einige Mitgliedstaaten haben bereits nationale Genehmigungsverfahren für die Nutzung des 700-MHz-Bands für bidirektionale terrestrische drahtlose breitbandige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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