Art. 3 32021D0104
Individuelle Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Maßnahme gewährt wurden und die zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die in der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der KommissionVerordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1 ). oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung festgelegten Voraussetzungen erfüllten, sind bis zur maximalen für die jeweilige Beihilfeart zulässigen Beihilfeintensität mit dem Binnenmarkt vereinbar.