Art. 6 32021D0104
(1)
Die Republik Estland übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:Den Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen), der von dem Unternehmen AS Tartu Agro zurückgefordert werden muss, das eine Beihilfe erhalten hat, die nicht unter die De-minimis-Regel, die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder eine andere genehmigte Beihilferegelung fällt.
(2)
Die Republik Estland unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Estland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen.