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Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde seither durch die Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates erneut geändert, um unter anderem festzulegen, dass die zuständigen Behörden – für die Zwecke der Neukalibrierung der Anforderung an die Verschuldungsquote – nach Konsultation mit der betreffenden Zentralbank das Datum festzulegen haben, das als Beginn der außergewöhnlichen Umstände gilt, und dieses Datum öffentlich bekanntzugeben haben.
Folgender Buchstabe wird angefügt: „c) die für das Institut zuständige Behörde hat nach Konsultation mit der betreffenden Zentralbank das Datum festgelegt, das…
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, unter anderem um den am…
Die EZB wurde gemäß Artikel 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer geldpolitischen Funktion zur Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher…
Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) wurde geändert und bedarf weiterer erheblicher Änderungen, insbesondere im Lichte…
Der BCBS-Standard zur Verschuldungsquote wurde erstmals durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Unionsrecht umgesetzt. Gemäß Artikel 430 der Verordnung (EU)…
die Verschuldungsquote, die bis zum 28. Juni 2020 übermittelt wird;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.