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Angesichts der COVID-19-Pandemie stellte die Europäische Zentralbank (EZB) am 16. September 2020 fest, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss der in Artikel 500b Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern . Der Ausschluss dieser Risikopositionen gilt bis zum 27. Juni 2021.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden und anhaltenden Notwendigkeit einer stärkeren geldpolitischen Akkommodierung, die wiederum…
Es ist davon auszugehen, dass der Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429a…
Für die Zwecke des Artikels 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hat die EZB vorbehaltlich des Artikels 2 Absätze 2 bis 5 festgestellt, dass…
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben sich Hinweise darauf ergeben, dass sich die Möglichkeit, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken…
Artikel 500b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auf den sich der Beschluss (EU) 2020/1306 (EZB/2020/44) stützt, gilt bis zum 27. Juni 2021. Es ist daher…
Die EZB wurde gemäß Artikel 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer geldpolitischen Funktion zur Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.