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Das Datum, das als Beginn der außergewöhnlichen Umstände gilt, wird auf Basis des letzten Quartalsendes vor Beginn der mit der COVID-19-Pandemie verbundenen geldpolitischen Maßnahmen bestimmt. Am 12. März 2020 kündigte die EZB eine Lockerung der Bedingungen für gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) an, um den fortwährenden Zugang von Unternehmen und Haushalten zu Bankkrediten angesichts der Unterbrechungen und vorübergehenden Finanzierungsengpässe im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten. Darüber hinaus kündigte die EZB am 18. März 2020 ein PEPP in Höhe von 750 Mrd EUR an, um den ernsten Risiken einer Störung des geldpolitischen Transmissionsmechanismus und den von der Pandemie ausgehenden Aussichten für das Euro-Währungsgebiet zu begegnen. Das Datum, das als Beginn der außergewöhnlichen Umstände gilt, ist daher auf den 31. Dezember 2019 festgesetzt.
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Krankheit (COVID-19)…
Angesichts der COVID-19-Pandemie stellte die Europäische Zentralbank (EZB) am 16. September 2020 fest, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den…
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) hat…
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde seither durch die Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates erneut geändert, um unter anderem…
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) hat…
Es ist davon auszugehen, dass der Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429a…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.