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Zu den Risikopositionen, die ausgeschlossen werden können, zählen Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank und Aktiva in Form von Forderungen an die Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven, insoweit diese Risikopositionen für die Transmission und somit für die Durchführung der Geldpolitik von Bedeutung sind. Zu diesen Risikopositionen gehören Einlagen in der Einlagefazilität und Salden auf Mindestreservekonten beim Eurosystem, einschließlich Mitteln, die zur Erfüllung der Mindestreservepflicht gehalten werden. Risikopositionen, die Forderungen an die Zentralbank darstellen, die nicht mit der Durchführung der Geldpolitik in Zusammenhang stehen, sollten nicht von der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden.
unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Vermögensgegenstände einschließlich zeitanteiliger Erträge, selbst wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen…
Zu den maßgeblichen Risikopositionen im Sinne von § 10d Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zählt jede Risikoposition, die keiner der Forderungsklassen des…
Zentralstaaten, Zentralbanken, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken und von diesen garantierte oder…
In Bezug auf die in Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen gilt die Feststellung für…
Darüber hinaus sollten Risikopositionen von Zentralverwahrern, die als Kreditinstitute zugelassen sind, und Risikopositionen von Kreditinstituten, die gemäß…
Bezüglich einer Reihe von Aspekten im Zusammenhang mit der Auferlegung einer Mindestreservepflicht sind verstärkte Transparenz und Klarheit erforderlich,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.