Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es ist davon auszugehen, dass der Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 31. März 2022 die Kreditinstitute dabei unterstützen wird, weiterhin ihre Funktion bei der Finanzierung der Realwirtschaft zu erfüllen, während die wesentlichen Elemente des Aufsichtsrahmens über den außergewöhnlichen Zeitraum der COVID-19-Pandemie hinweg erhalten bleiben. Das Enddatum des 31. März 2022 wurde gewählt, um die Umsetzung der außergewöhnlichen geldpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Situation infolge der COVID-19-Pandemie zu erleichtern, einschließlich des derzeit vorgesehenen Zeithorizonts für Nettoankäufe im Rahmen des Pandemie-Notfallankaufprogramms (PEPP).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden und anhaltenden Notwendigkeit einer stärkeren geldpolitischen Akkommodierung, die wiederum…
Angesichts der COVID-19-Pandemie stellte die Europäische Zentralbank (EZB) am 16. September 2020 fest, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den…
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben sich Hinweise darauf ergeben, dass sich die Möglichkeit, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken…
Folgende Artikel werden eingefügt: Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln (1) Abweichend von…
Zur Verhinderung des Risikos eines unangemessenen Anziehens der finanziellen Bedingungen in einer Zeit, in der die Erholung von dem durch die Pandemie…
Zudem hat der EZB-Rat beschlossen, den Zeithorizont für die Nettoankäufe im Rahmen des PEPP bis mindestens Ende Juni 2021 zu verlängern oder darüber hinaus,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.