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Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden und anhaltenden Notwendigkeit einer stärkeren geldpolitischen Akkommodierung, die wiederum entscheidend von dem beständigen Funktionieren des bankbasierten Transmissionskanals der Geldpolitik abhängt, rechtfertigen die vorliegenden außergewöhnlichen Umstände nach Auffassung des EZB-Rats den vorübergehenden Ausschluss (bis zum 31. März 2022) bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems aus der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgrößen der Institute gemäß Artikel 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Angesichts der COVID-19-Pandemie stellte die Europäische Zentralbank (EZB) am 16. September 2020 fest, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den…
Es ist davon auszugehen, dass der Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429a…
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben sich Hinweise darauf ergeben, dass sich die Möglichkeit, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken…
Für die Zwecke des Artikels 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hat die EZB vorbehaltlich des Artikels 2 Absätze 2 bis 5 festgestellt, dass…
Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, welche das Ziel der Preisstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren des geldpolitischen Transmissionsmechanismus…
Folgende Artikel werden eingefügt: Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln (1) Abweichend von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.