Beschluss (EU) 2021/1113 des Rates vom 28. Juni 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32021D1113
Erwägungsgrund 3 32021D1113Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen