Erwägungsgrund 5 32021D1113
Um eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation im Rahmen des EWR-Abkommens zu gewährleisten, werden die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten uneingeschränkt an der Arbeit des Regulierungsrats des GEREK, der Arbeitsgruppen des GEREK und des Verwaltungsrats des GEREK-Büros teilnehmen, aber kein Stimmrecht haben. Die Standpunkte der nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten werden gesondert erfasst, wenn das GEREK eine Stellungnahme abgibt. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird den Stellungnahmen des GEREK in höchstem Maße Rechnung tragen.