Erwägungsgrund 7 32021D1113
Die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, werden mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben und sind daher mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.